BienenschutzNatur & UmweltGVO-Anbauverbot in Deutschland

Der Deutsche Imkerbund e.V. (D.I.B.) fordert ein rechtssicheres GVO-Anbauverbot in Deutschland (GVO steht für gentechnisch veränderter Organismus), nachdem die EU den Weg dafür frei gemacht hat. Nach wie vor sind die Risiken der Agro-Gentechnik für Menschen und Ökosysteme nicht absehbar, was auch das Bundesverfassungsgericht am 24.11.2010 festgestellt hat. Und im Koalitionsvertrag aus dem Jahre 2013 heißt es: „Wir erkennen die Vorbehalte des Großteils der Bevölkerung gegenüber der grünen Gentechnik an.“

Die Forderungen des Deutschen Imkerbundes

1: Grundsatz: Bundeslandwirtschaftsministerium und Bundesumweltministerium sollen allein über Anbauverbote entscheiden können. Die Beteiligung von vier weiteren Ministerien ist schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu streichen.

2: Neufassung des § 16f: Bundesweite Anbauverbote nach Phase 1 ermöglichen. Spricht sich eine Mehrheit der Bundesländer für ein Anbauverbot auf heimischem Territorium aus, ist das Bundeslandwirtschaftsministerium umgehend verpflichtet, die Kommission und den Konzern vom beabsichtigten bundesweiten Anbauverbot zu unterrichten. Die Erfordernisse, dass sich sechs Ministerien abstimmen sollen und die Bundesländer außerdem für die Phase 1 Verbotsgründe mitteilen müssen, sind ersatzlos zu streichen.

3: Neufassung des §16g und §16h: Bundesregierung muss Verbote der Phase 2 veranlassen und Verantwortung für Verbotsgründe übernehmen. Ausschließlich die Bundesregierung muss Akteur in der Phase 2 sein. Sie muss das Initiativrecht erhalten, in der Phase 2 nationale Anbauverbote zu veranlassen. Einzelne Bundesländer als Akteure sind abzulehnen, um einen „Flickenteppich“ zu verhindern. Deutschland muss geschlossen gegenüber dem Gentechnikkonzern auftreten und das Klagerisiko auf sich nehmen. Nach § 16h ist vorgesehen, dass alleine die Bundesländer Verbotsgründe liefern müssen. Der Bund muss jedoch verpflichtet werden, Gründe für nationale Anbauverbote in einer Koordinierungsstelle zu sammeln, Verbotsgründe zu bündeln und dann die Argumente für ein bundesweites Anbauverbot aussprechen.

4: Neufassung des § 16i: Aufhebung von Anbauausschüssen, -beschränkungen und –verboten nur im Einvernehmen und nach ausführlicher Begründung. Sollte ein Anbauverbot wieder aufgehoben werden, darf dies nur im Einvernehmen aller Bundesländer und beteiligten Ministerien geschehen. Unbedingte Voraussetzung ist eine ausführliche Begründung, warum die bisherigen Verbotsgründe nicht mehr gelten sollen.

5: Ersatzloses Streichen des §26: Keine Aufweichung der Nulltoleranz für nicht zugelassene GVO. Das EU-Recht ist eindeutig: Für nicht zugelassene GVO gilt die Nulltoleranz (Richtlinie 2001/18/EG, Artikel 4 Abs. 5 Satz 2). Schon der bestehende § 26 im aktuellen Gentechnikgesetz ist EU-rechtswidrig. Der laut Gesetzentwurf neu einzufügende Absatz 6 ist eine weitere Verschlechterung dieses Umstandes und daher ersatzlos zu streichen.

6: Ersatzloses Streichen des Passus zur Deregulierung Neuer Gentechniken. Kurz vor der Verabschiedung im Bundeskabinett am 02.11.2016 wurde der Gesetzentwurf um einen Passus erweitert, der eine Deregulierung der Neuen Gentechniken in Deutschland vorsieht. Damit stünde „Innovationsprinzip“ vor geltendem EU-Vorsorgeprinzip. Dies ist jedoch sowohl im EU-Gentechnik, als auch im Umweltrecht verankert.

Produktbezogene statt prozessbezogener Berichterstattung?

Da die gentechnische Veränderung von Organismen methodenbedingt mit Risiken behaftet ist, basiert das geltende Gentechnikrecht auf einer prozessbezogenen Betrachtung: wie wurde ein Produkt erzeugt, welcher Prozess liegt ihm zugrunde. Entsprechend sind Produkte als „gentechnisch verändert“ kennzeichnungspflichtig, auch wenn sich in ihnen keine fremde DNA mehr nachweisen lässt. Die produktbezogene Betrachtung fragt hingegen: Wie sieht das Produkt aus, welche Eigenschaften hat es?

Es muss also verhindert werden, dass nicht mehr nachzuweisen ist, wie mit Hilfe der Neuen Techniken die hergestellten Endprodukte entstanden sind. Eine produktbezogene Betrachtung würde auf Kosten des Vorsorgeprinzips eine umfassende Regulierung verhindern, einem Grundpfeiler des europäischen Umwelt und Verbraucherschutzes. Ein „Flickenteppich“ ist mit der Imkerei in Deutschland nicht vereinbar. Durch den weiten Flugradius der Honigbienen und auch durch das Anwandern von Rapsflächen in Deutschland (was aufgrund der Bestäubungstätigkeit auch Wunsch der Landwirtschaft ist) wird es schwierig sein, GVO-freie Bienenprodukte zu ernten.

Brauerbund und Imkerbund sind sich einig

Wie der Deutsche Brauerbund bereits vor Jahren entschieden hat, dass Gentechnik mit dem deutschen Reinheitsgebot nicht vereinbar ist, hat auch der Deutsche Imkerbund e.V. mit seiner über 90 Jahre gesetzlich geschützten Marke „Echter Deutscher Honig“ weiter den Qualitätsanspruch auf Honig ohne Gentechnik. Dies wird von den Verbrauchern erwartet.

Der Deutsche Imkerbund e.V. fordert daher die Berücksichtigung der unter Ziffer 1 – 6 angeführten Gesetzesänderungen bzw. -Streichungen.

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